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Einzelunternehmen
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eingetragener Kaufmann/frau
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Vergleich
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Geschäftsführung
- e.K
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min. Personen
- 1
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Wer haftet
- e.K
- -> Inhaber
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in welcher Höhe
- mit Gesamtem Privatvermögen
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Wer Vertritt
- gesondert bestimmte Personen
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Mindestkapital
- keins
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Gewinnverteilung
- e.K. durch Privatentnahme
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Rechtsquellen
- Firmenname
- § 18 HGB
- IST-Kaufmann
- § 1 (2) HGB
- KANN-Kaufmann
- § 2 HGB
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Finanzierung
- abhängig vom Vermögen u. der Persönlichkeit des Inhabers
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Personengesellschaften
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natürliche Personen
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GbR
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Vergleich
- Geschäftsführung
- Grundsätzlich Gemeinschaftliche Geschäftführung
- Gesellschaftsvertrag kann Einzelgeschäftsführung im Ganzen oder Teilen enthalten
- min. Personen
- 2 Gesellschafter
- Wer haftet
- Grundsätzlich Gemeinschaftliche & Solidarische Haftung
- Gesellschaft
- Gesellschafter
- Gesellschaftsvertrag kann Haftungsbeschränkungen im Innenverhältnis enthalten
- in welcher Höhe
- Alle Gesellschafter mit Gesamten Privatvermögen für Gesellschaftsschulden
- Gesellschaft
- mit Gesellschaftsvermögen
- Gesellschafter
- mit Privatvermögen
- Wer Vertritt
- Grundsätzlich alle Geschäftführer
- Gesellschaftsvertrag kann Vertretungsmacht von Geschäftsführung trennen
- andere Vertreter können gewillkürt werden
- Mindestkapital
- keins
- Gewinnverteilung
- Grundsätzlich nach Köpfen
- Gesellschaftsvertrag kann andere Verteilung bestimmen
- Rechtsquellen
- Firmenname
- Kein Firmenname im Sinne des HGB
- BSP. ARGE Einklang
- oder xyz GbR
- Konstitutive Entstehung
- §§ 705 ff. BGB
- Gewinn
- § 722 BGB
- Finanzierung
- abhängig von Vermögen u. Persönlichkeit der Gesellschafter
- Geldeinlagen
- Sacheinlagen
- Alle Einlagen gehen in das Gesellschaftsvermögen über und können nicht mehr beliebig eingefpordert werden
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OHG
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Vergleich
- Geschäftsführung
- Grundsätzlich gilt die Einzelgeschäftsführung, d. h. der einzelne Gesellschafter kann ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt
- Gesellschaftsvertrag kann andere Reglung enthalten
- min. Personen
- min 2 natürliche oder juristische Personen
- Wer haftet
- alle Gesellschafter gemeinschaftlich und solidarisch
- Gesellschafter mit voller Einlage und zusätzlich mit dem Privatvermögen
- Wer Vertritt
- Grundsätzlich alle Geschäftsführer
- Gesellschaftsvertrag kann Abweichungen definieren
- Mindestkapital
- keins
- Gewinnverteilung
- Ein Verlust wird nach Köpfen verteilt: die Verlustanteile werden den Kapitalkonten belastet.
- Unabhängig davon, ob Gewinn oder Verlust festgestellt wurde, kann jeder Gesellschafter 4 % seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils für seine private Lebensführung entnehmen
- Rechtsquellen
- Firmenname
- § 18 HGB
- muss Zusatz OHG enthalten
- Eintragung im Handelsregister
- Abteilung A
- IST-Kaufmann
- § 1 (2) HGB
- Finanzierung
- Die Höhe der Einlage wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt
- Die Einlage geht in das Vermögen der OHG über, das den Gesellschaftern nunmehr gemeinsam gehört (Gesamthandsvermögen). Der einzelne Gesellschafter kann danach nicht mehr über seine Einlage verfügen.
- Stille Gesellschafter
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KG
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Vergleich
- Geschäftsführung
- grundsätzlich sind nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart
- min. Personen
- mit Gesellschaftsvertrag Gesellschaftvertrages zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten
- Wer haftet
- Komplementär (Vollhafter)
- Vorteil
- Erhöhung der Eigenkapitaldecke durch den oder die Kommanditisten, ohne die Geschäftsleitung oder Vertretung mit diesem teilen zu müssen.
- Nachteil
- Persönliche und unbeschränkte Haftung
- Kommanditist (Teilhafter)
- Vorteil
- Beteiligung ohne Pflicht der Mitarbeit
- keine Haftung des persönlichen Vermögens gegenüber Dritten
- Nachteil
- beschränkte Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeit oder gar keine Kontrollmöglichkeit
- Wer Vertritt
- Jeder Komplementär ist zur Vertretung der Gesellschaft alleine befugt § 125 in Verbindung mit § 161 HGB
- Bei außergewöhnlichen Geschäften kann ein Gesellschafter den Handlungen eines anderen Gesellschafters widersprechen (vgl. § 164 HGB)
- Die Kommanditisten sind gesellschaftsrechtlich von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen und zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt (vgl. § 170 HGB)
- Ihnen können jedoch durch Vertrag entsprechende Rechte zugewiesen werden
- Mindestkapital
- Eine Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgesehen
- Gewinnverteilung
- Die Aufteilung von Gewinn und Verlust auf die Gesellschafter ist gewöhnlich im Gesellschaftsvertrag geregelt
- Verteilung von Gewinn und Verlust im angemessenem Verhältnis, nach einer vierprozentigen Verzinsung der Kapitaleinlage
- auch Teilhafter ?
- Rechtsquellen
- Firmenname
- Der Rechtsformzusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ ist zwingend
- § 18 HGB
- IST-Kaufmann
- § 1(2) HGB
- Die Eintragung in das Handelsregister ist rechtsbezeugend (deklaratorisch)
- Finanzierung
- Kapitaleinlage
- Das Eigenkapital wird durch die Gesellschafter durch Einlage aufgebracht
- Jeder Gesellschafter hat Anteil an dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen
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Kapitalgesellschaften
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Juristische Personen
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GmbH
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Vergleich
- Geschäftsführung
- ein oder mehrere Geschäftsführer
- angestellte, natürliche Personen
- führen die Geschäfte der GmbH nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung
- min. Personen
- min 1 bei Gründung
- beliebig viele Gesellschafter
- natürliche Personen
- juristische Personen
- Ein Aufsichtsrat muss grundsätzlich gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt
- Wer haftet
- Die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen
- Geschäftsführer-Haftung ist die Haftung des Geschäftsführers für seine Pflichtverletzungen
- bei Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
- in welcher Höhe
- Die GmbH unbeschränkt aus ihrem Gesellschaftsvermögen
- Wer Vertritt
- Die Geschäftsführer vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten
- Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist Dritten gegenüber unbeschränkt und unbeschränkbar
- Prokuristen können ernannt werden
- Generalhandlungsvollmacht kann ausgestellt werden
- § 54 HGB
- Mindestkapital
- Das Mindeststammkapital beträgt in Deutschland 25.000 Euro
- Gewinnverteilung
- Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss, soweit sie nicht zulässigerweise von der Beteiligung ausgeschlossen sind
- Gesellschaftsversammlung bestimmt über Gewinnverteilung
- z.B. Erhöhung Stammeinlage
- z.B. Ausschüttung an Gesellschafter
- Rechtsquellen
- Firmenname
- §§ 18, 30 HGB
- muss den Zusatz GmBH o.Ä. tragen
- Entstehen
- Eine GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister, d. h. die Eintragung ist konstitutiv
- Entscheidungen
- Oberstes beschließendes Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung
- § 45 GmbHG
- Finanzierung
- Der Geschäftsanteil ist der von einem Gesellschafter übernommene Anteil am Stammkapital
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UG
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Vergleich
- Geschäftsführung
- Der Geschäftsführer/in
- min. Personen
- beliebig viele Gesellschafter
- Wer haftet
- Die UG
- Der Geschäftführer
- in welcher Höhe
- Die UG haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen
- Geschäftsführer-Haftung ist die Haftung des Geschäftsführers für seine Pflichtverletzungen
- bei Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
- Wer Vertritt
- Geschäftsführung
- Mindestkapital
- Das Stammkapital insgesamt muss mindestens einen Euro betragen
- keine Sacheinlagen
- Gewinnverteilung
- bis die Stammeinlage > 25.000€
- jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage
- Rechtsquellen
- Firmenname
- Im Rechtsverkehr darf die Unternehmergesellschaft nur mit dem Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ auftreten
- Finanzierung
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AG
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Vergleich
- Geschäftsführung
- Vorstand
- Gesamtgeschäftsführungsbefugnis
- Die Leitung einer Aktiengesellschaft hat der Vorstand
- ist nicht weisungsgebunden
- wird aber in der grundsätzlichen Ausrichtung seiner Arbeit durch den Aufsichtsrat kontrolliert
- Aufsichtsrat
- wählt die Mitglieder des Vorstands
- überwacht die Vorstandstätigkeit
- Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären
- Entscheidung über Satzungsänderungen
- z.B. Kapitalerhöhungen
- Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates, die den Vorstand bestellen
- Wahl und Abberufung der Vertreter im Aufsichtsrat
- Verwendung des Bilanzgewinns
- Genehmigung des Jahresabschlusses
- Bestellung von Abschlussprüfern und zur Prüfung der Geschäftsführung des Vorstands
- min. Personen
- 1 oder mehr Personen bei Gründung
- dannach beliebig viele
- Wer haftet
- Der Vorstand
- in welcher Höhe
- Jedes Vorstandsmitglied haftet der Gesellschaft persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
- Wer Vertritt
- Die Gesamtvertretungsmacht liegt bei dem Vorstand
- Mindestkapital
- Das gezeichnete Kapital einer AG nennt man Grundkapital
- Das Grundkapital einer AG beträgt in Deutschland mindestens 50.000 Euro und ist in Aktien zerlegt
- Nennbetragsaktien
- Stückaktien
- Gewinnverteilung
- Aktionäre
- Dividendenrecht (Beteiligung am Bilanzgewinn)
- Der Gewinnanteil des Aktionärs bestimmt sich dabei nach der Größe seines Anteils am Grundkapital der Gesellschaft.
- Statt einer Dividendenausschüttung kann der Gewinn auch zur Selbstfinanzierung des weiteren Unternehmenswachstums verwendet werden
- Das Gehalt des Vorstandes kann außer einem fixen Betrag auch eine Beteiligung am Jahresgewinn (Tantième) sein
- Rechtsquellen
- Handelsregister
- Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person
- Abteilung B
- Finanzierung
- Innen
- Selbst
- Gewinnthesaurierung: Bildung von Gewinnrücklagen
- Außen
- Beteidigung
- Kapitalerhöhung -> neue Aktionäre
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Grundsätzliches
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Vertretung
- Die Vertretungsmacht ist hingegen die Berechtigung, die Gesellschaft nach außen hin wirksam zu vertreten, so dass Dritten (Kunden, Lieferanten, Staat etc.) gegenüber rechtliche Bindungen entstehen
- das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person (Vertreter) für eine andere Person (Vertretener), welche die rechtlichen Folgen dieses Handelns treffen
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gewillkürte Vertretung
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Prokura
- Einzelprokura: Einzelprokura ist die einer Einzelperson selbstständig erteilte Prokura, durch die sie allein vertretungsberechtigt handeln darf. Diese Prokura ist die umfassendste Prokura
- Bei der echten Gesamtprokura sind nur zwei oder mehrere Prokuristen zum gemeinschaftlichen Handeln befugt (§ 48 Abs. 2 HGB; siehe Gesamtvertretung). Die Prokuristen müssen gemeinschaftlich handeln und unterschreiben regelmäßig gemeinsam
- Gemischte Prokura: der Prokurist ist nur zusammen mit einem geschäftsführenden Gesellschafter oder einem Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt
- darf:
- den gesamten Geschäftsverkehr führen,
- Wechsel zeichnen
- Prozesse führen
- Verbindlichkeiten eingehen
- Vergleiche schließen
- Handlungsvollmachten erteilen
- darf nicht
- Unterzeichnung des Jahresabschlusses
- Prokura erteilen
- Handelsregistereintragungen beantragen
- Insolvenz beantragen
- Die Prokura ist ausdrücklich zu erteilen (§ 48 Abs. 1 HGB) und vom Inhaber des Handelsgewerbes nach § 53 Abs. 1 HGB im Handelsregister einzutragen. Diese Eintragung hat lediglich deklaratorische Wirkung, da bereits die förmliche Ernennung zum Prokuristen eine handelsrechtliche Prokura begründet
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Handlungsvollmacht
- Die Generalhandlungsvollmacht erstreckt sich auf den gesamten Betrieb des jeweiligen Handelsgewerbes, in dem der Bevollmächtigte tätig ist. Die Befugnis erstreckt sich auch hier nur auf branchenübliche und gewöhnliche Geschäfte. Gewöhnliche Geschäfte sind diejenigen, die für einen bestimmten Geschäftszweig typisch sind und häufig vorkommen.
- Die Arthandlungsvollmacht berechtigt zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften (z. B. Einkauf, Verkauf, Bankwesen)
- Die Spezialhandlungsvollmacht gestattet die Vornahme einzelner, konkret bestimmter Geschäfte
- darf nicht
- darlehen eingehen
- bürgschaften aufnehmen
- grundstücke kaufen
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gesetzliche Vertretung
- Der Vorstand für seine Aktiengesellschaft
- der Geschäftsführer für seine GmbH
- der Gesellschafter für die offene Handelsgesellschaft
- Der gesetzliche Vertreter ist ein Stellvertreter, dessen Vertretungsmacht nicht auf einer Vollmacht, das heißt einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht, beruht, sondern sich unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt
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Geschäftsführung
- Die Geschäftsführungsbefugnis besagt, dass ein Geschäftsführer im Innenverhältnis der Gesellschaft, also den anderen Gesellschaftern gegenüber, berechtigt ist, organisatorisch zu handeln bzw. zu gestalten und dazu den Mitarbeitern Weisungen zu erteilen.
- Ein Geschäftsführer ist die Person, die in einem Unternehmen die Geschäfte leitet.
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Kennzeichen eines Handelsgewerbes
- Selbständigkeit: keine verdeckte, abhängige Beschäftigung, sog. „Scheinselbständigkeit“
- Nachhaltigkeit: die Tätigkeit wird nicht nur gelegentlich ausgeübt
- Gewinnerzielungsabsicht: die Tätigkeit muss auf der Erzielung eines angemessenen Gewinns ausgerichtet sein
- Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: die Waren und Dienstleistungen müssen auf dem Markt angeboten werden
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nicht:
- Land und Forstwirtschaft
- Kleingewerbe
- Freie Berufe
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Unter „Handelsgewerbe“ versteht man jeden Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB)
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§ 141 AO Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
- Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr
- einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50 000 Euro im Wirtschaftsjahr