1. Einzelunternehmen
    1. eingetragener Kaufmann/frau
      1. Vergleich
        1. Geschäftsführung
          1. e.K
        2. min. Personen
          1. 1
        3. Wer haftet
          1. e.K
          2. -> Inhaber
        4. in welcher Höhe
          1. mit Gesamtem Privatvermögen
        5. Wer Vertritt
          1. gesondert bestimmte Personen
        6. Mindestkapital
          1. keins
        7. Gewinnverteilung
          1. e.K. durch Privatentnahme
        8. Rechtsquellen
          1. Firmenname
          2. § 18 HGB
          3. IST-Kaufmann
          4. § 1 (2) HGB
          5. KANN-Kaufmann
          6. § 2 HGB
        9. Finanzierung
          1. abhängig vom Vermögen u. der Persönlichkeit des Inhabers
  2. Personengesellschaften
    1. natürliche Personen
      1. GbR
        1. Vergleich
          1. Geschäftsführung
          2. Grundsätzlich Gemeinschaftliche Geschäftführung
          3. Gesellschaftsvertrag kann Einzelgeschäftsführung im Ganzen oder Teilen enthalten
          4. min. Personen
          5. 2 Gesellschafter
          6. Wer haftet
          7. Grundsätzlich Gemeinschaftliche & Solidarische Haftung
          8. Gesellschaft
          9. Gesellschafter
          10. Gesellschaftsvertrag kann Haftungsbeschränkungen im Innenverhältnis enthalten
          11. in welcher Höhe
          12. Alle Gesellschafter mit Gesamten Privatvermögen für Gesellschaftsschulden
          13. Gesellschaft
          14. mit Gesellschaftsvermögen
          15. Gesellschafter
          16. mit Privatvermögen
          17. Wer Vertritt
          18. Grundsätzlich alle Geschäftführer
          19. Gesellschaftsvertrag kann Vertretungsmacht von Geschäftsführung trennen
          20. andere Vertreter können gewillkürt werden
          21. Mindestkapital
          22. keins
          23. Gewinnverteilung
          24. Grundsätzlich nach Köpfen
          25. Gesellschaftsvertrag kann andere Verteilung bestimmen
          26. Rechtsquellen
          27. Firmenname
          28. Kein Firmenname im Sinne des HGB
          29. BSP. ARGE Einklang
          30. oder xyz GbR
          31. Konstitutive Entstehung
          32. §§ 705 ff. BGB
          33. Gewinn
          34. § 722 BGB
          35. Finanzierung
          36. abhängig von Vermögen u. Persönlichkeit der Gesellschafter
          37. Geldeinlagen
          38. Sacheinlagen
          39. Alle Einlagen gehen in das Gesellschaftsvermögen über und können nicht mehr beliebig eingefpordert werden
      2. OHG
        1. Vergleich
          1. Geschäftsführung
          2. Grundsätzlich gilt die Einzelgeschäftsführung, d. h. der einzelne Gesellschafter kann ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt
          3. Gesellschaftsvertrag kann andere Reglung enthalten
          4. min. Personen
          5. min 2 natürliche oder juristische Personen
          6. Wer haftet
          7. alle Gesellschafter gemeinschaftlich und solidarisch
          8. Gesellschafter mit voller Einlage und zusätzlich mit dem Privatvermögen
          9. Wer Vertritt
          10. Grundsätzlich alle Geschäftsführer
          11. Gesellschaftsvertrag kann Abweichungen definieren
          12. Mindestkapital
          13. keins
          14. Gewinnverteilung
          15. Ein Verlust wird nach Köpfen verteilt: die Verlustanteile werden den Kapitalkonten belastet.
          16. Unabhängig davon, ob Gewinn oder Verlust festgestellt wurde, kann jeder Gesellschafter 4 % seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils für seine private Lebensführung entnehmen
          17. Rechtsquellen
          18. Firmenname
          19. § 18 HGB
          20. muss Zusatz OHG enthalten
          21. Eintragung im Handelsregister
          22. Abteilung A
          23. IST-Kaufmann
          24. § 1 (2) HGB
          25. Finanzierung
          26. Die Höhe der Einlage wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt
          27. Die Einlage geht in das Vermögen der OHG über, das den Gesellschaftern nunmehr gemeinsam gehört (Gesamthandsvermögen). Der einzelne Gesellschafter kann danach nicht mehr über seine Einlage verfügen.
          28. Stille Gesellschafter
      3. KG
        1. Vergleich
          1. Geschäftsführung
          2. grundsätzlich sind nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart
          3. min. Personen
          4. mit Gesellschaftsvertrag Gesellschaftvertrages zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten
          5. Wer haftet
          6. Komplementär (Vollhafter)
          7. Vorteil
          8. Erhöhung der Eigenkapitaldecke durch den oder die Kommanditisten, ohne die Geschäftsleitung oder Vertretung mit diesem teilen zu müssen.
          9. Nachteil
          10. Persönliche und unbeschränkte Haftung
          11. Kommanditist (Teilhafter)
          12. Vorteil
          13. Beteiligung ohne Pflicht der Mitarbeit
          14. keine Haftung des persönlichen Vermögens gegenüber Dritten
          15. Nachteil
          16. beschränkte Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeit oder gar keine Kontrollmöglichkeit
          17. Wer Vertritt
          18. Jeder Komplementär ist zur Vertretung der Gesellschaft alleine befugt § 125 in Verbindung mit § 161 HGB
          19. Bei außergewöhnlichen Geschäften kann ein Gesellschafter den Handlungen eines anderen Gesellschafters widersprechen (vgl. § 164 HGB)
          20. Die Kommanditisten sind gesellschaftsrechtlich von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen und zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt (vgl. § 170 HGB)
          21. Ihnen können jedoch durch Vertrag entsprechende Rechte zugewiesen werden
          22. Mindestkapital
          23. Eine Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgesehen
          24. Gewinnverteilung
          25. Die Aufteilung von Gewinn und Verlust auf die Gesellschafter ist gewöhnlich im Gesellschaftsvertrag geregelt
          26. Verteilung von Gewinn und Verlust im angemessenem Verhältnis, nach einer vierprozentigen Verzinsung der Kapitaleinlage
          27. auch Teilhafter ?
          28. Rechtsquellen
          29. Firmenname
          30. Der Rechtsformzusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ ist zwingend
          31. § 18 HGB
          32. IST-Kaufmann
          33. § 1(2) HGB
          34. Die Eintragung in das Handelsregister ist rechtsbezeugend (deklaratorisch)
          35. Finanzierung
          36. Kapitaleinlage
          37. Das Eigenkapital wird durch die Gesellschafter durch Einlage aufgebracht
          38. Jeder Gesellschafter hat Anteil an dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen
  3. Kapitalgesellschaften
    1. Juristische Personen
      1. GmbH
        1. Vergleich
          1. Geschäftsführung
          2. ein oder mehrere Geschäftsführer
          3. angestellte, natürliche Personen
          4. führen die Geschäfte der GmbH nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung
          5. min. Personen
          6. min 1 bei Gründung
          7. beliebig viele Gesellschafter
          8. natürliche Personen
          9. juristische Personen
          10. Ein Aufsichtsrat muss grundsätzlich gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt
          11. Wer haftet
          12. Die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen
          13. Geschäftsführer-Haftung ist die Haftung des Geschäftsführers für seine Pflichtverletzungen
          14. bei Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
          15. in welcher Höhe
          16. Die GmbH unbeschränkt aus ihrem Gesellschaftsvermögen
          17. Wer Vertritt
          18. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten
          19. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist Dritten gegenüber unbeschränkt und unbeschränkbar
          20. Prokuristen können ernannt werden
          21. Generalhandlungsvollmacht kann ausgestellt werden
          22. § 54 HGB
          23. Mindestkapital
          24. Das Mindeststammkapital beträgt in Deutschland 25.000 Euro
          25. Gewinnverteilung
          26. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss, soweit sie nicht zulässigerweise von der Beteiligung ausgeschlossen sind
          27. Gesellschaftsversammlung bestimmt über Gewinnverteilung
          28. z.B. Erhöhung Stammeinlage
          29. z.B. Ausschüttung an Gesellschafter
          30. Rechtsquellen
          31. Firmenname
          32. §§ 18, 30 HGB
          33. muss den Zusatz GmBH o.Ä. tragen
          34. Entstehen
          35. Eine GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister, d. h. die Eintragung ist konstitutiv
          36. Entscheidungen
          37. Oberstes beschließendes Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung
          38. § 45 GmbHG
          39. Finanzierung
          40. Der Geschäftsanteil ist der von einem Gesellschafter übernommene Anteil am Stammkapital
      2. UG
        1. Vergleich
          1. Geschäftsführung
          2. Der Geschäftsführer/in
          3. min. Personen
          4. beliebig viele Gesellschafter
          5. Wer haftet
          6. Die UG
          7. Der Geschäftführer
          8. in welcher Höhe
          9. Die UG haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen
          10. Geschäftsführer-Haftung ist die Haftung des Geschäftsführers für seine Pflichtverletzungen
          11. bei Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
          12. Wer Vertritt
          13. Geschäftsführung
          14. Mindestkapital
          15. Das Stammkapital insgesamt muss mindestens einen Euro betragen
          16. keine Sacheinlagen
          17. Gewinnverteilung
          18. bis die Stammeinlage > 25.000€
          19. jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage
          20. Rechtsquellen
          21. Firmenname
          22. Im Rechtsverkehr darf die Unternehmergesellschaft nur mit dem Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ auftreten
          23. Finanzierung
      3. AG
        1. Vergleich
          1. Geschäftsführung
          2. Vorstand
          3. Gesamtgeschäftsführungsbefugnis
          4. Die Leitung einer Aktiengesellschaft hat der Vorstand
          5. ist nicht weisungsgebunden
          6. wird aber in der grundsätzlichen Ausrichtung seiner Arbeit durch den Aufsichtsrat kontrolliert
          7. Aufsichtsrat
          8. wählt die Mitglieder des Vorstands
          9. überwacht die Vorstandstätigkeit
          10. Hauptversammlung
          11. Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären
          12. Entscheidung über Satzungsänderungen
          13. z.B. Kapitalerhöhungen
          14. Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates, die den Vorstand bestellen
          15. Wahl und Abberufung der Vertreter im Aufsichtsrat
          16. Verwendung des Bilanzgewinns
          17. Genehmigung des Jahresabschlusses
          18. Bestellung von Abschlussprüfern und zur Prüfung der Geschäftsführung des Vorstands
          19. min. Personen
          20. 1 oder mehr Personen bei Gründung
          21. dannach beliebig viele
          22. Wer haftet
          23. Der Vorstand
          24. in welcher Höhe
          25. Jedes Vorstandsmitglied haftet der Gesellschaft persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
          26. Wer Vertritt
          27. Die Gesamtvertretungsmacht liegt bei dem Vorstand
          28. Mindestkapital
          29. Das gezeichnete Kapital einer AG nennt man Grundkapital
          30. Das Grundkapital einer AG beträgt in Deutschland mindestens 50.000 Euro und ist in Aktien zerlegt
          31. Nennbetragsaktien
          32. Stückaktien
          33. Gewinnverteilung
          34. Aktionäre
          35. Dividendenrecht (Beteiligung am Bilanzgewinn)
          36. Der Gewinnanteil des Aktionärs bestimmt sich dabei nach der Größe seines Anteils am Grundkapital der Gesellschaft.
          37. Statt einer Dividendenausschüttung kann der Gewinn auch zur Selbstfinanzierung des weiteren Unternehmenswachstums verwendet werden
          38. Das Gehalt des Vorstandes kann außer einem fixen Betrag auch eine Beteiligung am Jahresgewinn (Tantième) sein
          39. Rechtsquellen
          40. Handelsregister
          41. Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person
          42. Abteilung B
          43. Finanzierung
          44. Innen
          45. Selbst
          46. Gewinnthesaurierung: Bildung von Gewinnrücklagen
          47. Außen
          48. Beteidigung
          49. Kapitalerhöhung -> neue Aktionäre
  4. Grundsätzliches
    1. Vertretung
      1. Die Vertretungsmacht ist hingegen die Berechtigung, die Gesellschaft nach außen hin wirksam zu vertreten, so dass Dritten (Kunden, Lieferanten, Staat etc.) gegenüber rechtliche Bindungen entstehen
      2. das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person (Vertreter) für eine andere Person (Vertretener), welche die rechtlichen Folgen dieses Handelns treffen
      3. gewillkürte Vertretung
        1. Prokura
          1. Einzelprokura: Einzelprokura ist die einer Einzelperson selbstständig erteilte Prokura, durch die sie allein vertretungsberechtigt handeln darf. Diese Prokura ist die umfassendste Prokura
          2. Bei der echten Gesamtprokura sind nur zwei oder mehrere Prokuristen zum gemeinschaftlichen Handeln befugt (§ 48 Abs. 2 HGB; siehe Gesamtvertretung). Die Prokuristen müssen gemeinschaftlich handeln und unterschreiben regelmäßig gemeinsam
          3. Gemischte Prokura: der Prokurist ist nur zusammen mit einem geschäftsführenden Gesellschafter oder einem Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt
          4. darf:
          5. den gesamten Geschäftsverkehr führen,
          6. Wechsel zeichnen
          7. Prozesse führen
          8. Verbindlichkeiten eingehen
          9. Vergleiche schließen
          10. Handlungsvollmachten erteilen
          11. darf nicht
          12. Unterzeichnung des Jahresabschlusses
          13. Prokura erteilen
          14. Handelsregistereintragungen beantragen
          15. Insolvenz beantragen
          16. Die Prokura ist ausdrücklich zu erteilen (§ 48 Abs. 1 HGB) und vom Inhaber des Handelsgewerbes nach § 53 Abs. 1 HGB im Handelsregister einzutragen. Diese Eintragung hat lediglich deklaratorische Wirkung, da bereits die förmliche Ernennung zum Prokuristen eine handelsrechtliche Prokura begründet
        2. Handlungsvollmacht
          1. Die Generalhandlungsvollmacht erstreckt sich auf den gesamten Betrieb des jeweiligen Handelsgewerbes, in dem der Bevollmächtigte tätig ist. Die Befugnis erstreckt sich auch hier nur auf branchenübliche und gewöhnliche Geschäfte. Gewöhnliche Geschäfte sind diejenigen, die für einen bestimmten Geschäftszweig typisch sind und häufig vorkommen.
          2. Die Arthandlungsvollmacht berechtigt zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften (z. B. Einkauf, Verkauf, Bankwesen)
          3. Die Spezialhandlungsvollmacht gestattet die Vornahme einzelner, konkret bestimmter Geschäfte
          4. darf nicht
          5. darlehen eingehen
          6. bürgschaften aufnehmen
          7. grundstücke kaufen
      4. gesetzliche Vertretung
        1. Der Vorstand für seine Aktiengesellschaft
        2. der Geschäftsführer für seine GmbH
        3. der Gesellschafter für die offene Handelsgesellschaft
      5. Der gesetzliche Vertreter ist ein Stellvertreter, dessen Vertretungsmacht nicht auf einer Vollmacht, das heißt einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht, beruht, sondern sich unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt
    2. Geschäftsführung
      1. Die Geschäftsführungsbefugnis besagt, dass ein Geschäftsführer im Innenverhältnis der Gesellschaft, also den anderen Gesellschaftern gegenüber, berechtigt ist, organisatorisch zu handeln bzw. zu gestalten und dazu den Mitarbeitern Weisungen zu erteilen.
      2. Ein Geschäftsführer ist die Person, die in einem Unternehmen die Geschäfte leitet.
    3. Kennzeichen eines Handelsgewerbes
      1. Selbständigkeit: keine verdeckte, abhängige Beschäftigung, sog. „Scheinselbständigkeit“
      2. Nachhaltigkeit: die Tätigkeit wird nicht nur gelegentlich ausgeübt
      3. Gewinnerzielungsabsicht: die Tätigkeit muss auf der Erzielung eines angemessenen Gewinns ausgerichtet sein
      4. Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: die Waren und Dienstleistungen müssen auf dem Markt angeboten werden
      5. nicht:
        1. Land und Forstwirtschaft
        2. Kleingewerbe
        3. Freie Berufe
      6. Unter „Handelsgewerbe“ versteht man jeden Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB)
        1. § 141 AO Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
          1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr
          2. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50 000 Euro im Wirtschaftsjahr