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Projekt und Produktplanung
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Medienrecht
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Urhebergesetz
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG)
- Unterpunkt 1
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Werkschutz
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rechtlicher Bezug
- Unterpunkt 1
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Verwerter
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Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Einrichtung, die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte treuhänderisch für eine große Anzahl von Urhebern oder Inhabern verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt. Gesetzliche Grundlage in Deutschland ist das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz. Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt in München.
- Unterpunkt 3
- Bei wem liegen die Rechte?
- Allgemein
- Rechteinhaber
- Selbstständiger
- Angestellter einer Agentur etc.
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Abbildung von Personen
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Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden (§ 22 Satz 1 des deutschen Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG/KunstUrhG)).
- Privatpersonen
- § 22 KunstUrhG bestimmt:
- „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
- Ausnahmen ohne Einwilligung
- § 23 KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:
- * (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
- * (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
- des öffentlichen Lebens
- Abbildung von Gebäuden
- Unterpunkt 6
- Unterpunkt 7
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Produktionsprozesse
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Druckmeister spezifisch
- Unterpunkt 1
- Unterpunkt 2
- Unterpunkt 3
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Fachwirt spezifisch
- Unterpunkt 1
- Unterpunkt 2
- Unterpunkt 3
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Medienübergreifende Qualif.
- Unterpunkt 1
- Unterpunkt 2
- Unterpunkt 3
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AV
- Unterpunkt 1
- Unterpunkt 2
- Unterpunkt 3
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Führung und Organisation
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Planung Steuerung und Kommunikation
- Unterpunkt 1
- Unterpunkt 2
- Unterpunkt 3
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Kostenmanagement
- Unterpunkt 1
- Unterpunkt 2
- Unterpunkt 3