- Berufsbildungsgesetz § 1
-
Berufsausbildungs-
vorbereitung
- Ziel: an eine Berufsausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf heranführen
- durch die Vermittlung von Grundlagen
für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit
- Beispiele:
Berufsvorbereitungsjahr
Einstiegsqualifizierung
-
Berufsausbildung
- Ziel: Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit
- durch die Vermittlung der notwendigen
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten
- so dass eine berufliche Tätigkeit
in einer sich wandelnden Arbeitswelt
qualifiziert ausgeübt werden kann
- wichtig ist ein geordneter
Ausbildungsgang
- der Erwerb der erforderlichen
Berufserfahrungen muss gewähr-
leistet sein
-
berufliche
Umschulung
- Ziel: soll zu einer anderen
beruflichen Tätigkeit befähigen
-
berufliche
Fortbildung
- soll die berufliche Handlungsfähigkeit
erhalten und anpassen
(Anpassungsfortbildung)
- soll es ermöglichen, die berufliche
Handlungsfähigkeit zu erweitern
und beruflich aufzusteigen
Aufstiegsfortbildung)