§ 125 BAO
Umsatz > 400.000 (in 2 Jahren) ODER
Einheitswert > 150.000 (in 1 Jahr)
§ 124 BAO
"Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen
gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung
von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist,
hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der
Abgabenerhebung zu erfüllen."