1. Prüfschema
    1. Grundrechtsträger
      1. Staatsbürgerrecht?
        1. Die Erwerbsfreiheit/Der Gleichheitssatz, ... ist zwar ein Staatsbürgerrecht, da der Bescheid der ... jedoch im Anwendungsbereich des Unionsrechts erging, kann der deutsche Staatsbürger X als Unionsbürger - wegen Erweiterung des Anwendungsbereich der Staatsbürgerrechte auf Unions(EWR)-Bürger (Art 18 AEUV) - auch Staatsbürgerrechte geltend machen. X ist somit Träger des Gleichheitssatzes/der Erwerbsfreiheit, ...
      2. Menschenrecht?
      3. Recht der EU-GrC
      4. natürliche / juristische Person?
    2. Grundrechtstatbestand / Schutzbereich
    3. Grundrechtseingriff
      1. Beschränkt der Bescheid die grundrechtlich geschützte Sphäre?
    4. Grundrechtsverletzung
      1. Ist der Eingriff in den Schutzbereich verfassungswidrig?
      2. Grundrechtsformeln
        1. Bescheidprüfungsformeln
          1. "auf einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm beruht"
          2. = mittelbare BB; ob zugrundeliegende VO/G tatsächlich gleichheitswidrig ist, muss geprüft werden.
        2. Gesetzprüfungsformel
  2. Gleichheitssatz
    1. Art 7 (1) B-VG Art 2 StGG
    2. auch Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (BVG Rassendiskriminierung)
    3. Eine Ungleichbehandlung ist gleichheitswidrig, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist.
    4. Grundrechtsträger
      1. Staatsbürgerrecht
    5. Grundrechtstatbestand:
      1. allgemeines Sachlichkeitsgebot
      2. Willkürverbot
    6. Grundrechtsverletzung
      1. Ein Bescheid verletzt den Gleichheitssatz, wenn er
        1. auf einer gleichheitswidrigen generellen Rechtsnorm beruht
        2. die Behörde der (rechtmäßigen) generellen Rechtsgrundlage des Bescheides (fälschlicherweise) einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder
        3. die Behörde beim Erlass des Bescheides Willkür übt (qualifizierte Rechtswidrigkeit)
          1. Willkür liegt vor, wenn die Behörde
          2. beim Erlass des Bescheids subjektiv willkürlich handelt (absichtliche Benachteiligung)
          3. den Bescheid rechtsgrundlos erlässt
          4. die Rechtslage völlig oder gehäuft verkennt oder
          5. beim Erlass des Bescheids gravierende Verfahrensfehler begeht
          6. etwa Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren überhaupt, insb in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und leichtfertigem Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes, fehlende oder völlig unzureichende Bescheidbegründung, ua).
      2. Grundrechtsformel
        1. Ein einfaches G verletzt den GlS, wenn es
          1. unsachliche Differenzierungen vornimmt
          2. ohne entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sind rechtliche Differenzierungen unsachlich
          3. gebotene Differenzierungen unterlässt
          4. Unterschiede im tatsächlichen müssen unterschiedlich geregelt sein
          5. sachlich nicht gerechtfertigte Regelungen trifft (allgemeines Sachlichkeitsgebot)
          6. VfGH: kein allgemeiner verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz; unter besonderen Umständen kann eine Änderung der Rechtslage aber gegen das durch den GlS vermittelte Sachlichkeitsgebot verstoßen, wenn der Normgeber plötzlich und intensiv in erworbene Rechte eingreift
          7. VfGH: ggf kommt auch ein Schutz vor Enntäuschung getroffener Dispositionen (frustrierte Aufwendungen) in Betracht, die zuvor durch den Normgeber selbst veranlasst wurden
        2. Eine VO verletzt den Gleichheitssatz, wenn sie
          1. auf einem gleichheitswidrigen G beruht oder
          2. sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen (wie beim Gesetz) trifft (= unsachliche Differenzierungen vornimmt, gebotene Differenzierungen unterlässt, sachlich nicht gerechtfertigte Regelungen trifft)
  3. Freiheitsrechte mit Eingriffsvorbehalt
    1. VfGH: Grobprüfung
    2. Ein B verletzt ein unter Eingriffsvorbehalt stehendes Freiheitsrecht nur, wenn er
      1. rechtsgrundlos ergangen ist oder sich nur zum Schein auf eine Rechtsgrundlage stützt
      2. auf einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm beruht
      3. in denkunmöglicher Rechtsanwendung erlassen wurde
        1. weil die Behörde der generellen Rechtsgrundlage des Bescheids einen rechtswidrigen Inhalt unterstellt oder
        2. eine generelle Rechtsgrundlage anwendet, die offenkundig einer unmittelbar anwendbaren Regelung des Unionsrechts widerspricht oder
        3. grobe Verfahrensfehler
    3. Erwerbsfreiheit
      1. Beschränkungen der (unter Eingriffsvorbehalt stehenden) Erwerbsfreiheit durch den einfachen Gesetzgeber sind nur zulässig, wenn sie
        1. den Wesensgehalt des Grundrechts nicht verletzen
        2. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Danach sind Beschränkungen der Erwerbsfreiheit durch einfaches G zulässig, wenn sie
          1. durch ein öffentliches Interesse geboten,
          2. zur Ziellerreichung geeignet,
          3. notwendig und adäquat und
          4. auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind.
        3. Die Eingriffsvoraussetzungen hat der VfGH zur Erwerbsfreiheit entwickelt, sie gelten aber - mit Variationen - für alle Freiheitsrechte mit Eingriffsvorbehalt
  4. Eigentumsfreiheit
    1. Art 5 StGG Art 1 1. ZPEMRK Art 17 GrC
    2. Grundrechtsträger
      1. Menschenrecht
    3. Grundrechtstatbestand (Schutzbereich)
      1. alle vermögenswerten Privatrechte, insbesondere Eigentum iSd ABGB, Privatautonomie; nach Art 1. ZPEMRK auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, jedenfalls wenn sie Ergebnis eigener Leistungen (zb Beitragszahlungen) sind; Verfügungsbefugnis; Nutzungsbefugnis.
    4. Grundrechtseingriff
    5. Grundrechtsverletzung
      1. Ein Bescheid verletzt das Eigentumsrecht wenn er
        1. rechtsgrundlos ergangen ist
        2. auf einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm beruht oder
        3. in denkunmöglicher Rechtsanwendung erlassen wurde.
      2. Beschränkungen der (unter Eingriffsvorbehalt stehenden) Eigentumsfreiheit durch den einfachen GG sind nur zulässig, wenn sie
        1. den Wesensgehalt des GR nicht verletzen,
        2. im öffentlichen Interesse liegen
        3. verhältnismäßig und
        4. sachlich sind.
        5. Beispiele
          1. Die Anordnung einer absoluten Bausperre stellt einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff dar, da dadurch auch Vorhaben unzulässig werden, die mit dem neuen Bebauungsplan in Einklang stünden.
      3. Enteignungen
        1. Eine Enteignung ist verfassungsrechtlich nur dann erlaubt, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Eine Enteignung (durch den GG oder durch B aufgrund eines G) ist demnach verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn
          1. ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt,
          2. das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken; und
          3. es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken
        2. unter Denkunmöglichkeit (B verletzt das Recht bei denkunmöglicher Rechtsanwendung) wird auch das Fehlen eines konkreten Bedarfes, dessen Deckung im öffentlichen Intersse liegt, die fehlende Geeignetheit des Enteignungsobjekts, diesen Bedarf unmittelbar zu decken sowie die Möglichkeit, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken
  5. Erwerbsfreiheit
    1. Art 6 StGG
    2. Grundrechtsträger
      1. Staatsbürgerrecht
    3. Grundrechtstatbestand (Schutzbereich)
      1. jede auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtete (auch unselbständige) Tätigkeit
      2. Antritt und Ausübung sind geschützt
    4. Intentionaler Grundrechtseingriff
      1. VfGH: Art 6 StGG gewährt keinen Schutz gegen Bescheide, die die Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar betreffen, mögen auch die Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbstätigkeit verhindern; Erwerbsfreiheit wird nicht verletzt, wenn der Bescheid die Realisierung einer bestimmten Erwerbstätigkeit lediglich faktisch verhindert.
    5. Grundrechtsverletzung
      1. Ein Bescheid, der den Antritt oder die Ausübung einer Erwerbs- betätigung untersagt, verletzt die Erwerbsfreiheit, wenn er
        1. rechtsgrundlos ergangen ist
        2. auf einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm beruht oder
        3. in denkunmöglicher Rechtsanwendung erlassen wurde.
      2. Beschränkungen der (unter Eingriffsvorbehalt stehenden) Erwerbsfreiheit durch den einfachen Gesetzgeber (Verordnungsgeber) sind nur zulässig, wenn sie
        1. den Wesensgehalt des Grundrechts nicht verletzen
        2. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Danach sind Beschränkungen der Erwerbsfreiheit durch einfaches G zulässig, wenn sie
          1. durch ein öffentliches Interesse geboten,
          2. zur Ziellerreichung geeignet,
          3. notwendig und adäquat und
          4. auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind.
        3. Die Eingriffsvoraussetzungen hat der VfGH zur Erwerbsfreiheit entwickelt, sie gelten aber - mit Variationen - für alle Freiheitsrechte mit Eingriffsvorbehalt
  6. Recht auf persönliche Freiheit
    1. sensibles Grundrecht: prüft VfGH zur Gänze
    2. B verletzt GR auch, wenn gegen die verfassungsgesetzlichen Erfordernisse der Festnahme/Anhaltung verstoßen wird
  7. Freiheitsrechte mit Ausführungsvorbehalt
    1. Vereins- und Versammlungsfreiheit nach StGG (nicht nach EMRK!)
    2. Bescheid Verletzt Vereins- oder Versammlungsfreiheit bei jedem - unmittelbar die Ausübung des Vereinsrechts bzw des Versammlungsrechts betreffenden - Verstoß gegen das (einfachgesetzliche) Ausführungsgesetz
    3. VfGH -> Feinprüfungskompetenz; keine Abtretung an VwGH!
    4. Gesetzliche Regelungen im Schutzbereich der Vereins- und Versammlungsfreiheit dürfen diese nicht beschneiden, sondern nur der geordneten Wahrnehmung des jeweiligen Freiheitsrechts dienen.
  8. Versammlungsfreiheit
    1. Art 12 StGG (Ausgestaltungsvorbehalt) Z 3 Beschluss der prov. Nat.V. Art 11 EMRK (Art 12 GrC)
      1. VfGH prüft bei österreichischen Staatsbürgern vorrangig Art 12 StGG
    2. sensibles Grundrecht: prüft VfGH zur Gänze
    3. nach Art 12 StGG:
      1. Grundrechtsträger:
        1. Staatsbürgerrecht
      2. Grundrechtstatbestand (Schutzbereich)
        1. Recht sich zu versammeln und versammelt zu bleiben
        2. Versammlung = Zusammenkunft mehrerer Menschen in der Absicht, die Anwensenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.
      3. Grundrechtseingriff
      4. Grundrechtsverletzung
        1. Ein Bescheid verletzt die Versammlungsfreiheit (gem Art 12 StGG) bei jedem - unmittelbar die Ausübung des Versammlungsrechts betreffenden - Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1953.
      5. Sonstiges
        1. Voraussetzungen für eine Untersagung einer Versammlung: § 6 VersG
          1. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung der Versammlung vorliegen, hat die Behörde in einer Prognoseentscheidung zu beantworten: Die Behörde hat aufgrund konkret festgestellter, objektiv erfassbarer Umstände zu prognostizieren, ob und weshalb bei Abhaltung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet werden.
          2. Strafgesetze iSd § 6 VersG sind auch Verwaltungsstraftatbestände
          3. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
          4. öffentliche Sicherheit = Sicherheit der Person (Leben, Gesundheit, körperliche Integrität, Freiheit) und des Eigentums.
          5. bloße Verkehrsbehinderungen bilden regelmäßig keinen Untersagungsgrund
          6. führt eine Versammlung hingegen zu Verkehrschaos und damit zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wäre eine Untersagung gerechtfertigt
        2. Wegnahme von Transparenten / Flugblättern, ... = Verletzung der Versammlungsfreiheit, weil keine gesetzliche Grundlage
    4. nach Art 11 EMRK:
      1. Grundrechtsträger
        1. Menschenrecht
      2. Grundrechtstatbestand (Schutzbereich)
        1. Versammlung: weiter als nach StGG; jede organisierte einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an einem bestimmten Ort.
      3. Grundrechtseingriff
      4. Grundrechtsverletzung
        1. Ein Bescheid verletzt die Versammlungsfreihiet (gem Art 11 EMRK), wenn er
          1. rechtsgrundlos ergangen ist
          2. auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage beruht
          3. oder in denkunmöglicher Rechtsanwendung erlassen wurde
      5. Sonstiges
        1. Voraussetzungen für Untersagung einer Versammlung
          1. Nur wenn die Untersagung aus einem der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig ist
          2. Interessenabwägung: Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung vs. öff Interessen am Unterbleiben (gem 11 (2))
        2. Auflösung einer laufenden Versammlung
          1. die bloße Verletzung der Anzeigepflicht oder die Verlängerung einer Versammlung über den angezeigten Zeitraum hianus, rechtfertigen noch keine Auflösung
          2. besondere Umstände, die zu einer unverhältnismäßigen Gefährdung der öffentlichen Interessen führen, müssten hinzutreten
  9. Freiheitsrechte ohne Gesetzesvorbehalt (absolut geschützte Freiheitsrechte)
    1. Ein Bescheid verletzt ein absolut geschütztes Grundrecht, wenn
      1. er rechtsgrundlos ergangen ist oder sich nur zum Schein auf eine Rechtsgrundlage stützt
      2. er auf einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm beruht
      3. die Behörde der generellen Rechtsgrundlage des B einen rechtswidrigen Inhalt (insb einen verfassungswidrigen intentionalen Eingriff) unterstellt oder
      4. die Behörde die verfassungsgesetzlich gebotene Abwägung zwischen dem GR und dem durch den Eingriff geschützten Rechtsgut nicht vornimmt (Eingriff muss zum Schutz eines anderen Rechtsguts erforderlich und verhältnismäßig sein)
    2. Beschränkungen durch den einfachen GG sind unzulässig, wenn sie direkt und intentional auf eine Beschränkung des Grundrechts abzielen.
    3. Allgemeine Regelungen, welche nicht intentional auf eine Beschränkung des GR gerichtet sind, sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn
      1. sie den Kriterien der Verhältnismäßigkeit (Güterabwägung) entsprechen und
      2. der Vollziehung ausreichend Spielraum für die verfassungsgesetzlich gebotene Abwägung zwischen dem GR und dem durch den Eingriff geschützten Rechtsgut erlauben.
  10. Recht auf den gesetzlichen Richter
    1. Art 83 (2) B-VG
    2. Grundrechtsträger
      1. Menschenrecht
    3. Grundrechtstatbestand
      1. Verfahrensgrundrecht
      2. umfassende Garantie auf Einahltung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung (auch bzgl. Behördenzuständigkeit)
        1. "Richter" in diesem Sinne ist jede staatliche Behörde, die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist, also auch eine Verwaltungsbehörde, jedenfalls soweit sie individuell-konkrete Rechtsnormen erlässt.
    4. Grundrechtsverletzung
      1. Ein B verletzt das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn die Behörde
        1. eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt
          1. auch wenn nur in unterer Instanz die sachlich unzuständige Behörde entschieden hat, in oberer Instanz aber die zuständige Behörde eingeschritten ist wegen Verkürzung des Instanzenzuges
          2. Heilung bei örtlicher Unzuständigkeit des 1.-Gerichts
        2. in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, und damit eine Sachentscheidung verweigert
        3. als gesetzwidrig zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat; oder
        4. es als vorlagepflichtiges Gericht iSd Art 267 Abs 3 AEUV verabsäumt, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen
  11. Recht auf ein faires Verfahren
    1. Art 6 EMRK
    2. gilt nur für zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen (civil rights > unser Zivilrecht)
    3. Ein B verletzt das GR auf ein faires Verfahren, wenn
      1. die Behörde bei Bescheiderlassung die Verfahrens- garantien des Art 6 EMRK nicht beachtet hat oder
      2. er auf einer dem Art 6 EMRK widersprechenden generellen Rechtsnorm beruht
    4. Tribunal
  12. Kunstfreiheit
    1. Art 17a StGG (Art 13 GrC)
    2. absolut geschütztes Grundrecht (kein Eingriffsvorbehalt!)
      1. immanente Schranken, allgemeine Schranken der Rechtsordnung sind zu beachten
    3. Grundrechtsträger
      1. alle natürlichen Personen (Künstler)
      2. was die Vermittlung und Lehre der Kunst anlangt: juristische Personen
      3. Menschenrecht
    4. Grundrechtstatbestand (Schutzbereich)
      1. offener Kunstbegriff: Schutz des Künstlers (Werkbereich), des Vermittlers (Wirkbereich, zB Galeristen, Theaterintendanten, Kinobetreiber) sowie der Lehre der Kunst.
      2. Anhaltspunkte für vf-rechtl. Kunstbegriff (bewegl. System)
        1. Werk- oder Gestaltungskategorie (zB Roman, Essay, Gedicht, Gemälde, ...)
        2. Wille des Künstlers bzw Selbstverständnis
        3. kein Abstellen auf bestimmte "Werkhöhe" (Ästhetik kein Begriffsmerkmal von Kunst)
        4. auch und gerade Provozierendes (zB Satire) kann Kunst sein
    5. Grundrechtseingriff
    6. Grundrechtsverletzung
      1. Ein Bescheid verletzt die Kunstfreiheit wenn er
        1. rechtsgrundlos ergangen ist oder sich nur zum Schein auf eine Rechtsgrundlage stützt
        2. auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht
        3. die Behörde der (rechtmäßigen) generellen Rechtsgrundlage des Bescheids einen rechtswidrigen Inhalt (insb einen verfassungswidrigen intentionalen Eingriff) unterstellt oder
        4. die Behörde die verfassungsgesetzlich gebotene Abwägung zwischen dem Grundrecht und dem durch den Eingriff geschützten Rechtsgut nicht vornimmt.
  13. EU-Grundrechtecharta
    1. Anwendbarkeit (51 GrC)
      1. setzt voraus, dass ein staatliches österreichisches Organ "in Durchführungs des Rechts der Europäischen Union" gehandelt hat, was sowohl bei Vollziehung unmittelbar wirksamen Unionsrechts durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde als auch bei Vollziehung einer mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschrift der Fall ist.