Die Erwerbsfreiheit/Der Gleichheitssatz, ... ist zwar ein Staatsbürgerrecht, da der Bescheid der ... jedoch im Anwendungsbereich des Unionsrechts erging, kann der deutsche Staatsbürger X als Unionsbürger - wegen Erweiterung des Anwendungsbereich der Staatsbürgerrechte auf Unions(EWR)-Bürger (Art 18 AEUV) - auch Staatsbürgerrechte geltend machen. X ist somit Träger des Gleichheitssatzes/der Erwerbsfreiheit, ...
Menschenrecht?
Recht der EU-GrC
natürliche / juristische Person?
Grundrechtstatbestand / Schutzbereich
Grundrechtseingriff
Beschränkt der Bescheid die grundrechtlich geschützte Sphäre?
Grundrechtsverletzung
Ist der Eingriff in den Schutzbereich verfassungswidrig?
Grundrechtsformeln
Bescheidprüfungsformeln
"auf einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm beruht"
= mittelbare BB; ob zugrundeliegende VO/G tatsächlich gleichheitswidrig ist, muss geprüft werden.
Gesetzprüfungsformel
Gleichheitssatz
Art 7 (1) B-VG
Art 2 StGG
auch Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (BVG Rassendiskriminierung)
Eine Ungleichbehandlung ist gleichheitswidrig, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Grundrechtsträger
Staatsbürgerrecht
Grundrechtstatbestand:
allgemeines Sachlichkeitsgebot
Willkürverbot
Grundrechtsverletzung
Ein Bescheid verletzt den Gleichheitssatz, wenn er
auf einer gleichheitswidrigen generellen Rechtsnorm beruht
die Behörde der (rechtmäßigen) generellen Rechtsgrundlage des Bescheides (fälschlicherweise) einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder
die Behörde beim Erlass des Bescheides Willkür übt
(qualifizierte Rechtswidrigkeit)
Willkür liegt vor, wenn die Behörde
beim Erlass des Bescheids subjektiv willkürlich handelt (absichtliche Benachteiligung)
den Bescheid rechtsgrundlos erlässt
die Rechtslage völlig oder gehäuft verkennt oder
beim Erlass des Bescheids gravierende Verfahrensfehler begeht
etwa Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren überhaupt, insb in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und leichtfertigem Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes, fehlende oder völlig unzureichende Bescheidbegründung, ua).
Grundrechtsformel
Ein einfaches G verletzt den GlS, wenn es
unsachliche Differenzierungen vornimmt
ohne entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sind rechtliche Differenzierungen unsachlich
gebotene Differenzierungen unterlässt
Unterschiede im tatsächlichen müssen unterschiedlich geregelt sein
sachlich nicht gerechtfertigte Regelungen trifft (allgemeines Sachlichkeitsgebot)
VfGH: kein allgemeiner verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz; unter besonderen Umständen kann eine Änderung der Rechtslage aber gegen das durch den GlS vermittelte Sachlichkeitsgebot verstoßen, wenn der Normgeber plötzlich und intensiv in erworbene Rechte eingreift
VfGH: ggf kommt auch ein Schutz vor Enntäuschung getroffener Dispositionen (frustrierte Aufwendungen) in Betracht, die zuvor durch den Normgeber selbst veranlasst wurden
Eine VO verletzt den Gleichheitssatz, wenn sie
auf einem gleichheitswidrigen G beruht oder
sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen (wie beim Gesetz) trifft (= unsachliche Differenzierungen vornimmt, gebotene Differenzierungen unterlässt, sachlich nicht gerechtfertigte Regelungen trifft)
Freiheitsrechte mit Eingriffsvorbehalt
VfGH: Grobprüfung
Ein B verletzt ein unter Eingriffsvorbehalt stehendes Freiheitsrecht nur, wenn er
rechtsgrundlos ergangen ist oder sich nur zum Schein auf eine Rechtsgrundlage stützt
auf einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm beruht
in denkunmöglicher Rechtsanwendung erlassen wurde
weil die Behörde der generellen Rechtsgrundlage des Bescheids einen rechtswidrigen Inhalt unterstellt oder
eine generelle Rechtsgrundlage anwendet, die offenkundig einer unmittelbar anwendbaren Regelung des Unionsrechts widerspricht oder
grobe Verfahrensfehler
Erwerbsfreiheit
Beschränkungen der (unter Eingriffsvorbehalt stehenden) Erwerbsfreiheit durch den einfachen Gesetzgeber sind nur zulässig, wenn sie
den Wesensgehalt des Grundrechts nicht verletzen
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Danach sind Beschränkungen der Erwerbsfreiheit durch einfaches G zulässig, wenn sie
durch ein öffentliches Interesse geboten,
zur Ziellerreichung geeignet,
notwendig und adäquat und
auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind.
Die Eingriffsvoraussetzungen hat der VfGH zur Erwerbsfreiheit entwickelt, sie gelten
aber - mit Variationen - für alle Freiheitsrechte mit Eingriffsvorbehalt
Eigentumsfreiheit
Art 5 StGG
Art 1 1. ZPEMRK
Art 17 GrC
Grundrechtsträger
Menschenrecht
Grundrechtstatbestand (Schutzbereich)
alle vermögenswerten Privatrechte, insbesondere Eigentum iSd ABGB, Privatautonomie; nach Art 1. ZPEMRK auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, jedenfalls wenn sie Ergebnis eigener Leistungen (zb Beitragszahlungen) sind; Verfügungsbefugnis; Nutzungsbefugnis.
Grundrechtseingriff
Grundrechtsverletzung
Ein Bescheid verletzt das Eigentumsrecht wenn er
rechtsgrundlos ergangen ist
auf einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm beruht oder
in denkunmöglicher Rechtsanwendung erlassen wurde.
Beschränkungen der (unter Eingriffsvorbehalt stehenden) Eigentumsfreiheit durch den einfachen GG sind nur zulässig, wenn sie
den Wesensgehalt des GR nicht verletzen,
im öffentlichen Interesse liegen
verhältnismäßig und
sachlich sind.
Beispiele
Die Anordnung einer absoluten Bausperre stellt einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff dar, da dadurch auch Vorhaben unzulässig werden, die mit dem neuen Bebauungsplan in Einklang stünden.
Enteignungen
Eine Enteignung ist verfassungsrechtlich nur dann erlaubt, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Eine Enteignung (durch den GG oder durch B aufgrund eines G) ist demnach verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn
ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt,
das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken; und
es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken
unter Denkunmöglichkeit (B verletzt das Recht bei denkunmöglicher Rechtsanwendung) wird auch das Fehlen eines konkreten Bedarfes, dessen Deckung im öffentlichen Intersse liegt, die fehlende Geeignetheit des Enteignungsobjekts, diesen Bedarf unmittelbar zu decken sowie die Möglichkeit, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken
Erwerbsfreiheit
Art 6 StGG
Grundrechtsträger
Staatsbürgerrecht
Grundrechtstatbestand (Schutzbereich)
jede auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtete (auch unselbständige) Tätigkeit
Antritt und Ausübung sind geschützt
Intentionaler Grundrechtseingriff
VfGH: Art 6 StGG gewährt keinen Schutz gegen Bescheide, die die Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar betreffen, mögen auch die Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbstätigkeit verhindern; Erwerbsfreiheit wird nicht verletzt, wenn der Bescheid die Realisierung einer bestimmten Erwerbstätigkeit lediglich faktisch verhindert.
Grundrechtsverletzung
Ein Bescheid, der den Antritt oder die Ausübung einer Erwerbs-
betätigung untersagt, verletzt die Erwerbsfreiheit, wenn er
rechtsgrundlos ergangen ist
auf einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm beruht oder
in denkunmöglicher Rechtsanwendung erlassen wurde.
Beschränkungen der (unter Eingriffsvorbehalt stehenden) Erwerbsfreiheit durch den einfachen Gesetzgeber (Verordnungsgeber) sind nur zulässig, wenn sie
den Wesensgehalt des Grundrechts nicht verletzen
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Danach sind Beschränkungen der Erwerbsfreiheit durch einfaches G zulässig, wenn sie
durch ein öffentliches Interesse geboten,
zur Ziellerreichung geeignet,
notwendig und adäquat und
auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind.
Die Eingriffsvoraussetzungen hat der VfGH zur Erwerbsfreiheit entwickelt, sie gelten
aber - mit Variationen - für alle Freiheitsrechte mit Eingriffsvorbehalt
Recht auf persönliche Freiheit
sensibles Grundrecht: prüft VfGH zur Gänze
B verletzt GR auch, wenn gegen die verfassungsgesetzlichen Erfordernisse der Festnahme/Anhaltung verstoßen wird
Freiheitsrechte mit Ausführungsvorbehalt
Vereins- und Versammlungsfreiheit nach StGG (nicht nach EMRK!)
Bescheid Verletzt Vereins- oder Versammlungsfreiheit bei jedem - unmittelbar die Ausübung des Vereinsrechts bzw des Versammlungsrechts betreffenden - Verstoß gegen das (einfachgesetzliche) Ausführungsgesetz
VfGH -> Feinprüfungskompetenz; keine Abtretung an VwGH!
Gesetzliche Regelungen im Schutzbereich der Vereins- und Versammlungsfreiheit dürfen diese nicht beschneiden, sondern nur der geordneten Wahrnehmung des jeweiligen Freiheitsrechts dienen.
Versammlungsfreiheit
Art 12 StGG (Ausgestaltungsvorbehalt)
Z 3 Beschluss der prov. Nat.V.
Art 11 EMRK
(Art 12 GrC)
VfGH prüft bei österreichischen Staatsbürgern vorrangig Art 12 StGG
sensibles Grundrecht: prüft VfGH zur Gänze
nach Art 12 StGG:
Grundrechtsträger:
Staatsbürgerrecht
Grundrechtstatbestand (Schutzbereich)
Recht sich zu versammeln und versammelt zu bleiben
Versammlung = Zusammenkunft mehrerer Menschen in der Absicht, die Anwensenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.
Grundrechtseingriff
Grundrechtsverletzung
Ein Bescheid verletzt die Versammlungsfreiheit (gem Art 12 StGG) bei jedem - unmittelbar die Ausübung des Versammlungsrechts betreffenden - Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1953.
Sonstiges
Voraussetzungen für eine Untersagung einer Versammlung: § 6 VersG
Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung der Versammlung vorliegen, hat die Behörde in einer Prognoseentscheidung zu beantworten: Die Behörde hat aufgrund konkret festgestellter, objektiv erfassbarer Umstände zu prognostizieren, ob und weshalb bei Abhaltung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet werden.
Strafgesetze iSd § 6 VersG sind auch Verwaltungsstraftatbestände
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
öffentliche Sicherheit = Sicherheit der Person (Leben, Gesundheit, körperliche Integrität, Freiheit) und des Eigentums.
führt eine Versammlung hingegen zu Verkehrschaos und damit zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wäre eine Untersagung gerechtfertigt
Wegnahme von Transparenten / Flugblättern, ... = Verletzung der Versammlungsfreiheit, weil keine gesetzliche Grundlage
nach Art 11 EMRK:
Grundrechtsträger
Menschenrecht
Grundrechtstatbestand (Schutzbereich)
Versammlung: weiter als nach StGG; jede organisierte einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an einem bestimmten Ort.
Grundrechtseingriff
Grundrechtsverletzung
Ein Bescheid verletzt die Versammlungsfreihiet (gem Art 11 EMRK), wenn er
rechtsgrundlos ergangen ist
auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage beruht
oder in denkunmöglicher Rechtsanwendung erlassen wurde
Sonstiges
Voraussetzungen für Untersagung einer Versammlung
Nur wenn die Untersagung aus einem der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig ist
Interessenabwägung: Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung vs. öff Interessen am Unterbleiben (gem 11 (2))
Auflösung einer laufenden Versammlung
die bloße Verletzung der Anzeigepflicht oder die Verlängerung einer Versammlung über den angezeigten Zeitraum hianus, rechtfertigen noch keine Auflösung
besondere Umstände, die zu einer unverhältnismäßigen Gefährdung der öffentlichen Interessen führen, müssten hinzutreten
Freiheitsrechte ohne Gesetzesvorbehalt (absolut geschützte Freiheitsrechte)
Ein Bescheid verletzt ein absolut geschütztes Grundrecht, wenn
er rechtsgrundlos ergangen ist oder sich nur zum Schein auf eine Rechtsgrundlage stützt
er auf einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm beruht
die Behörde der generellen Rechtsgrundlage des B einen rechtswidrigen Inhalt (insb einen verfassungswidrigen intentionalen Eingriff) unterstellt oder
die Behörde die verfassungsgesetzlich gebotene Abwägung zwischen dem GR und dem durch den Eingriff geschützten Rechtsgut nicht vornimmt (Eingriff muss zum Schutz eines anderen Rechtsguts erforderlich und verhältnismäßig sein)
Beschränkungen durch den einfachen GG sind unzulässig, wenn sie direkt und intentional auf eine Beschränkung des Grundrechts abzielen.
Allgemeine Regelungen, welche nicht intentional auf eine Beschränkung des GR gerichtet sind, sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn
sie den Kriterien der Verhältnismäßigkeit (Güterabwägung) entsprechen und
der Vollziehung ausreichend Spielraum für die verfassungsgesetzlich gebotene Abwägung zwischen dem GR und dem durch den Eingriff geschützten Rechtsgut erlauben.
Recht auf den gesetzlichen Richter
Art 83 (2) B-VG
Grundrechtsträger
Menschenrecht
Grundrechtstatbestand
Verfahrensgrundrecht
umfassende Garantie auf Einahltung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung (auch bzgl. Behördenzuständigkeit)
"Richter" in diesem Sinne ist jede staatliche Behörde, die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist, also auch eine Verwaltungsbehörde, jedenfalls soweit sie individuell-konkrete Rechtsnormen erlässt.
Grundrechtsverletzung
Ein B verletzt das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn die Behörde
eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt
auch wenn nur in unterer Instanz die sachlich unzuständige Behörde entschieden hat, in oberer Instanz aber die zuständige Behörde eingeschritten ist
wegen Verkürzung des Instanzenzuges
Heilung bei örtlicher Unzuständigkeit des 1.-Gerichts
in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, und damit eine Sachentscheidung verweigert
als gesetzwidrig zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat; oder
es als vorlagepflichtiges Gericht iSd Art 267 Abs 3 AEUV verabsäumt, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen
Recht auf ein faires Verfahren
Art 6 EMRK
gilt nur für zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen (civil rights > unser Zivilrecht)
Ein B verletzt das GR auf ein faires Verfahren, wenn
die Behörde bei Bescheiderlassung die Verfahrens-
garantien des Art 6 EMRK nicht beachtet hat oder
er auf einer dem Art 6 EMRK widersprechenden generellen Rechtsnorm beruht
immanente Schranken, allgemeine Schranken der Rechtsordnung sind zu beachten
Grundrechtsträger
alle natürlichen Personen (Künstler)
was die Vermittlung und Lehre der Kunst anlangt: juristische Personen
Menschenrecht
Grundrechtstatbestand (Schutzbereich)
offener Kunstbegriff: Schutz des Künstlers (Werkbereich), des Vermittlers (Wirkbereich, zB Galeristen, Theaterintendanten, Kinobetreiber) sowie der Lehre der Kunst.
Anhaltspunkte für vf-rechtl. Kunstbegriff (bewegl. System)
Werk- oder Gestaltungskategorie (zB Roman, Essay, Gedicht, Gemälde, ...)
Wille des Künstlers bzw Selbstverständnis
kein Abstellen auf bestimmte "Werkhöhe" (Ästhetik kein Begriffsmerkmal von Kunst)
auch und gerade Provozierendes (zB Satire) kann Kunst sein
Grundrechtseingriff
Grundrechtsverletzung
Ein Bescheid verletzt die Kunstfreiheit wenn er
rechtsgrundlos ergangen ist oder sich nur zum Schein auf eine Rechtsgrundlage stützt
auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht
die Behörde der (rechtmäßigen) generellen Rechtsgrundlage des Bescheids einen rechtswidrigen Inhalt (insb einen verfassungswidrigen intentionalen Eingriff) unterstellt oder
die Behörde die verfassungsgesetzlich gebotene Abwägung zwischen dem Grundrecht und dem durch den Eingriff geschützten Rechtsgut nicht vornimmt.
EU-Grundrechtecharta
Anwendbarkeit (51 GrC)
setzt voraus, dass ein staatliches österreichisches Organ "in Durchführungs des Rechts der Europäischen Union" gehandelt hat, was sowohl bei Vollziehung unmittelbar wirksamen Unionsrechts durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde als auch bei Vollziehung einer mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschrift der Fall ist.