-
§ 41 Hilfe für junge Volljährige / Nachbetreuung
- In der Regel bis 21
- in begründeten Einzelfällen bis 27
- Der junge Volljährige soll bei der Verselbständigung in notwendigem Umfang beraten und unterstützt werden
-
Gilt auch für erstmalige soziapädagogische Hilfen
- Aber nicht mehr ab dem 21. L.j
- Bis 21
-
Hilfe zur Persönlichkeitsenwicklung und eigenverantwortliche Lebensführung
-
Persönlichkeitsentwicklung
- schwammig
-
geglückte Sozialisation
- Autonomie
- Kreativität
- Produktivität
- Sexualität
- Soziabilität
- Frustrationstoleranz
- Konfliktfähigkeit
-
Organisationsfähigkeit im Alltag
- Umgang mit Behörden
- Freizeiteinteilung
- Arbeitseinteilung
- Durchhaltefähigkeit
- realitätsbewusste Einschätzung
- lebenspraktische Fähigkeiten
- Kriterien der Biografie - Pflegekinder!
- Entwicklungsdefizite
- Psychotherapeutische Fragestellung
-
Eigenständige Lebensführung
- Haushalts- und Wirtschaftsführung
- Körper- und Intimpflege
- Soziale Kontakte
- Verhalten in Schule und am Arbeitsplatz
- Freizeit- und Urlaubsgestaltung
- wird individuell zugeschnitten
- Verselbständigungsprogramme
- leichte Defizite begründen keinen Anspruch
- Obdachlosigkeit begründet keinen Anspruch
- Bewusste Wahl einer alternativen Lebensform begründet keinen Anspruch
-
nicht nur individuelle Beeinträchtigungen, auch soziale Benachteiligungen
- psychische Belastungen
- physische Belastungen
- Sind für junge Menschen relevant , die eine Hilfe nach §33 (Heimerziehung) oder 34 (Vollzeitpflege) erhielten und weitere Hilfe brauchen.
- wenn junge Menschen mit seelischen Belastungen in die Übergangsphase zur Selbständigkeit kommen
-
Voraussetzungen
- Veränderungswunsch
- erkennbarer Leidensdruck
- Entscheidend ist der gesellschftliche Hintergrund vor dem das Kind / der junge Erwachsene aufgewachsen ist.
- kann keinesfalls aufgezwungen werden
- erst bei permanenter Erziehungsunwilligkeit abzulehnen
- nur wenn nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind
-
Fortsetzungshilfe über das 21. Lebensjahr hinaus
-
Bei Verzögerungen
- verspäteter Schulabschluss
- verspäteter Abschluss der Ausbildung
- Die Anschlussmaßnahme kann erst verzögert beginnen
- Wobei aber auch stabile Persönlichkeiten Verzögerungen haben können
- Hilfe, die mit Methoden der sozialpädagogischen Jugendhilfe am Besten bearbeitet werden kann.
-
Hilfeplangespräch
- Siehe eigenes Mindmap
- Offener Austausch, erklärend, zielorientiert
- Das Ende der Hilfe ist stets mit einzubeziehen
- Richtungswechsel: Weg von Herkunftsfamilie, hin zu Verselbständigung
-
Hilfearten
- Es kommen nur Hilfen in Frage, die den Verselbständigungsprozess in Ganz setzen, bzw. ihn unterstützen
- Beratung
- Im Vordergrund stehen pädagogische und ggf. therapeutische Hilfen
-
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- kommt besonders in Betracht
- § 27, Abs. 3 und 4
- §28
- §29
- §30
- §33-36
- §39-40
-
Abgrenzung von § 72 BSHG
- Leistungen der Jugendhilfe gehen Leistungen der Sozialhilfe vor
- BT-Drucks. 11/6748
- Leistungen nach BSHG sind deshalb nicht ausgeschlossen
- Es gibt inhaltliche Überschneidungen der Anspruchsvoraussetzungen
-
Fortsetzungsfälle sind relativ unproblematisch zu beurteilen, weil die Probleme weiter geführt werden
- Ausser die Vor für §41 liegt nicht vor, und es gibt eine besondere Notlage aufgrund fehlender Unterkunft oder Arbeit
-
Erstfälle
- Prüfung der Mängel und Defizite in der Persönlichkeitsstruktur
- Grundsätzlich eignet sich das Spektrum der Anspruchsvorraussetzungen für eine Hilfe nach § 72 auch für eine Hilfe nach § 41
- Ist nur das Beheben äußerer Mängel Ziel der Hilfe kann in einem solchen Fall Hilfe nach § 72 in Frage kommen.
-
Hilfe nach § 35a
- Die Definition "Seelische Behinderung" ergibt sich aus § 3 der VO zu § 47 BSHG
- Medizinische Hilfen
- Pädagogische Hilfen
- Es ist eine Erfolgsprognose zu treffen
-
Nachgehende Betreuung
- wenn die Hilfe beendet wurde
- Wenn die Person noch leicht labil ist
- Hilfe bei Wohnungssuche
- Beratung
- Herstellen von Kontakten zu Arbeitsamt und Arbeitgeber
- Tipps und Ratschläge zur Freizeitgestaltung
- Unterstützung bei der Urlaubsplanung
- Rolle als Begleiter - für begrenzte Zeit
- Kontakte sind eingeschränkt regelmässig
- Institutionaisiertes Betreuungsangebot
- Darunter fallen keine Massnamen wie "Betreutes Wohnen"
- Sollvorschrift
-
§ 13 Jugendsozialarbeit
- Zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen
- Überwindung individueller Beeinträchtigungen
- sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden.
- § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter, Väter und Kinder
-
Praxis - Rechtsdurchsetzung
- Es gibt Bestrebungen, das Alter auf 21 Jahre herabzusetzen
- In der Praxis nur sehr wenig bewilligte Hilfen nach dem 18. Lj.
- Leistungen werden meist auf 6 Monate befristet
- Die Praxis kann als rechtswidrig bezeichnet werden
- § 1 hat Grundlage der fachlichen Entscheidung zu sein
- Auch die Vollzeitpflege § 33 kann über das 18 Lj hinaus gehen
-
Rechtsdurchsetzung
- Aussicht ist gut
- Schwieriger die Fortsetzungshilfe