1. § 41 Hilfe für junge Volljährige / Nachbetreuung
    1. In der Regel bis 21
    2. in begründeten Einzelfällen bis 27
    3. Der junge Volljährige soll bei der Verselbständigung in notwendigem Umfang beraten und unterstützt werden
  2. Gilt auch für erstmalige soziapädagogische Hilfen
    1. Aber nicht mehr ab dem 21. L.j
    2. Bis 21
  3. Hilfe zur Persönlichkeitsenwicklung und eigenverantwortliche Lebensführung
    1. Persönlichkeitsentwicklung
      1. schwammig
      2. geglückte Sozialisation
        1. Autonomie
        2. Kreativität
        3. Produktivität
        4. Sexualität
        5. Soziabilität
        6. Frustrationstoleranz
        7. Konfliktfähigkeit
        8. Organisationsfähigkeit im Alltag
          1. Umgang mit Behörden
          2. Freizeiteinteilung
          3. Arbeitseinteilung
        9. Durchhaltefähigkeit
        10. realitätsbewusste Einschätzung
        11. lebenspraktische Fähigkeiten
        12. Kriterien der Biografie - Pflegekinder!
        13. Entwicklungsdefizite
      3. Psychotherapeutische Fragestellung
    2. Eigenständige Lebensführung
      1. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      2. Körper- und Intimpflege
      3. Soziale Kontakte
      4. Verhalten in Schule und am Arbeitsplatz
      5. Freizeit- und Urlaubsgestaltung
      6. wird individuell zugeschnitten
      7. Verselbständigungsprogramme
    3. leichte Defizite begründen keinen Anspruch
    4. Obdachlosigkeit begründet keinen Anspruch
    5. Bewusste Wahl einer alternativen Lebensform begründet keinen Anspruch
    6. nicht nur individuelle Beeinträchtigungen, auch soziale Benachteiligungen
      1. psychische Belastungen
      2. physische Belastungen
    7. Sind für junge Menschen relevant , die eine Hilfe nach §33 (Heimerziehung) oder 34 (Vollzeitpflege) erhielten und weitere Hilfe brauchen.
    8. wenn junge Menschen mit seelischen Belastungen in die Übergangsphase zur Selbständigkeit kommen
  4. Voraussetzungen
    1. Veränderungswunsch
    2. erkennbarer Leidensdruck
    3. Entscheidend ist der gesellschftliche Hintergrund vor dem das Kind / der junge Erwachsene aufgewachsen ist.
    4. kann keinesfalls aufgezwungen werden
    5. erst bei permanenter Erziehungsunwilligkeit abzulehnen
    6. nur wenn nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind
  5. Fortsetzungshilfe über das 21. Lebensjahr hinaus
    1. Bei Verzögerungen
      1. verspäteter Schulabschluss
      2. verspäteter Abschluss der Ausbildung
      3. Die Anschlussmaßnahme kann erst verzögert beginnen
      4. Wobei aber auch stabile Persönlichkeiten Verzögerungen haben können
    2. Hilfe, die mit Methoden der sozialpädagogischen Jugendhilfe am Besten bearbeitet werden kann.
  6. Hilfeplangespräch
    1. Siehe eigenes Mindmap
    2. Offener Austausch, erklärend, zielorientiert
    3. Das Ende der Hilfe ist stets mit einzubeziehen
    4. Richtungswechsel: Weg von Herkunftsfamilie, hin zu Verselbständigung
  7. Hilfearten
    1. Es kommen nur Hilfen in Frage, die den Verselbständigungsprozess in Ganz setzen, bzw. ihn unterstützen
    2. Beratung
    3. Im Vordergrund stehen pädagogische und ggf. therapeutische Hilfen
    4. Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
      1. kommt besonders in Betracht
    5. § 27, Abs. 3 und 4
    6. §28
    7. §29
    8. §30
    9. §33-36
    10. §39-40
  8. Abgrenzung von § 72 BSHG
    1. Leistungen der Jugendhilfe gehen Leistungen der Sozialhilfe vor
    2. BT-Drucks. 11/6748
    3. Leistungen nach BSHG sind deshalb nicht ausgeschlossen
    4. Es gibt inhaltliche Überschneidungen der Anspruchsvoraussetzungen
    5. Fortsetzungsfälle sind relativ unproblematisch zu beurteilen, weil die Probleme weiter geführt werden
      1. Ausser die Vor für §41 liegt nicht vor, und es gibt eine besondere Notlage aufgrund fehlender Unterkunft oder Arbeit
    6. Erstfälle
      1. Prüfung der Mängel und Defizite in der Persönlichkeitsstruktur
    7. Grundsätzlich eignet sich das Spektrum der Anspruchsvorraussetzungen für eine Hilfe nach § 72 auch für eine Hilfe nach § 41
    8. Ist nur das Beheben äußerer Mängel Ziel der Hilfe kann in einem solchen Fall Hilfe nach § 72 in Frage kommen.
  9. Hilfe nach § 35a
    1. Die Definition "Seelische Behinderung" ergibt sich aus § 3 der VO zu § 47 BSHG
    2. Medizinische Hilfen
    3. Pädagogische Hilfen
    4. Es ist eine Erfolgsprognose zu treffen
  10. Nachgehende Betreuung
    1. wenn die Hilfe beendet wurde
    2. Wenn die Person noch leicht labil ist
    3. Hilfe bei Wohnungssuche
    4. Beratung
    5. Herstellen von Kontakten zu Arbeitsamt und Arbeitgeber
    6. Tipps und Ratschläge zur Freizeitgestaltung
    7. Unterstützung bei der Urlaubsplanung
    8. Rolle als Begleiter - für begrenzte Zeit
    9. Kontakte sind eingeschränkt regelmässig
    10. Institutionaisiertes Betreuungsangebot
    11. Darunter fallen keine Massnamen wie "Betreutes Wohnen"
    12. Sollvorschrift
  11. § 13 Jugendsozialarbeit
    1. Zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen
    2. Überwindung individueller Beeinträchtigungen
    3. sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden.
  12. § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter, Väter und Kinder
  13. Praxis - Rechtsdurchsetzung
    1. Es gibt Bestrebungen, das Alter auf 21 Jahre herabzusetzen
    2. In der Praxis nur sehr wenig bewilligte Hilfen nach dem 18. Lj.
    3. Leistungen werden meist auf 6 Monate befristet
    4. Die Praxis kann als rechtswidrig bezeichnet werden
    5. § 1 hat Grundlage der fachlichen Entscheidung zu sein
    6. Auch die Vollzeitpflege § 33 kann über das 18 Lj hinaus gehen
    7. Rechtsdurchsetzung
      1. Aussicht ist gut
      2. Schwieriger die Fortsetzungshilfe