1. Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung (Hg.) (2004): Das Lexikon der Wirtschaft. Grundlegendes Wissen von A bis Z. Bonn.
  2. Einzelkosten
    1. Kosten, die sich direkt dem Kostenträger zurechnen lassen.
      1. Fertigungsmaterial, Fertigungslöhne, Sondereinzelkosten des Vertriebs.
  3. Gemeinkosten
    1. Kosten, die einem Kostenträger nicht zugerechnet werden.
      1. Abschreibungen, Mieten, Gehälter der Angestellten in der Personalabteilung entstehen für mehrere Produkte.
        1. Sie werden verursachungsgerecht mithilfe von Schlüsseln im Betriebsabrechnungsbogen auf die Kostenstellen und dann auf die Kostenträger verteilt.
  4. Kostenträgerstückrechnung
    1. Errechnet als Kalkulation die für die Herstellung/ den Absatz eines Produktes/einer Dienstleistung jeweils anfallenden Kosten pro Stück oder Auftrag.